unsichtbar.
immer da.


Geschäftsbedingungen für den Kunden- und Lieferantenverkehr


I. Allgemeines

1. Allen Angeboten, Lieferungen und Vereinbarungen liegen ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen zugrunde. Lieferungen an Privatkunden werden ausgeschlossen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge und Vereinbarungen, insbesondere, soweit sie diese Bedingungen abändern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Vereinbarungen unserer Außendienstmitarbeiter sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch uns bestätigt werden.

3. Die Preise werden nach der am Liefertag gültigen Preisliste berechnet. Sie verstehen sich ausschließlich MwSt. ab Lieferwerk. Davon abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Sonderanfertigungen oder Kleinmengen bleibt ein Preiszuschlag vorbehalten.

4. Den Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns auch nicht, wenn wir bei Vertragsabschluss nicht widersprochen haben.

5. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu. Dies gilt nicht im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten, soweit das Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Leistungsweigerungsrecht seitens des Käufers ist im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ausgeschlossen.


II. Versand

1. Der Versand erfolgt, soweit nichts Anderes vereinbart ist, auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch, wenn die Ware das Werk oder Lager verlassen hat, geht die Gefahr auf den Käufer über. Tritt während des Transportes ein Schaden an der Ware auf oder wird die im Frachtbrief aufgeführte Ware nicht vollzählig angeliefert, so hat sich der Warenempfänger durch den Auslieferer (bei Speditionsversand = LKW-Fahrer, bei Bundesbahnversand = Güterempfangsbahnhof) sofort auf dem Frachtbrief den Schaden detailliert vermerken und mit Unterschrift bestätigen zu lassen. Der Frachtbrief mit Schadensvermerk ist uns zur Geltendmachung der Ersatzansprüche für den Käufer zu übergeben; zur klageweisen Durchsetzung der Ansprüche sind wir nicht verpflichtet, jedoch verpflichten wir uns zu solchen Maßnahmen, die dem Käufer die klageweise Durchsetzung ermöglichen. Auch wenn Lieferung frei Empfangsstation des Käufer vereinbart ist, trägt der Käufer die Gefahr der Versendung. In diesen Fällen leisten wir jedoch bei Transportschaden insoweit und in dem Umfang Ersatz, als wir selbst Ersatz des Transportschadens erhalten. Die Ersatzlieferung erfolgt nach unserer Wahl entweder durch kostenlose Ersatzlieferung oder Gutschrift des Erstattungsbetrages.

2. Bei Versendung der Ware können wir die Beförderungsmittel und den Versandweg unter Ausschluss jeder Haftung auswählen. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten der oder die Geschäftsführer oder einer unserer leitenden Angestellten, im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten der oder die Geschäftsführer oder irgendeiner unserer Mitarbeiter, mindestens grobfahrlässig gehandelt haben. Zur Transportversicherung sind wir nur auf ausdrückliches Verlangen verpflichtet. Die Kosten trägt der Käufer.


III. Lieferzeit

1. Die Lieferzeit beginnt nach Zugang der Auftragsbestätigung, vorbehaltlich der Liefermöglichkeit und anderweitigen vertraglichen Regelungen.

2. Die vereinbarte Frist verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.

3. Falls wir in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann er vom Abschluss zurücktreten, wenn die Waren ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet worden sind.

4. Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten der oder die Geschäftsführer oder einer unserer leitenden Angestellten, im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten der oder die Geschäftsführer oder irgendeiner unserer Mitarbeiter, die Verzögerung grob fahrlässig verschuldet haben.

5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung, Unruhen und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns oder bei einem unserer Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.


IV. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug.

2. Bei Zielüberschreitungen berechnen wir Verzugszinsen gemäß den jeweiligen Zinssätzen für kurzfristige Bankkredite, mindesten aber in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank. Dem Käufer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass ein geringerer Zinsschaden entstanden ist. Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, der Käufer gegen vertragliche Vereinbarungen verstößt, bei Zahlungseinstellung des Käufers sowie bei Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Käufers. Ferner sind wir in solchen Fällen berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen und deren Herausgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf uns und auf Kosten des Käufers verlangen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nur im Rahmen der unter Ziff.I.4. getroffenen Regelung geltend gemacht werden. Der Verkäufer erklärt hiermit sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich die Gegenstände befinden, befahren und betreten können.


V. Eigentumsvorbehalt

1. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten bleiben alle gelieferten Waren bis zu Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem jeweiligen Käufer unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Gegenüber Nichtkaufleuten behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zu Erfüllung der jeweiligen Kaufpreisforderung vor.

2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht uns gegenüber im Verzuge ist. Er ist zur Weiterveräußerung bzw. zur Verarbeitung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. der Verarbeitung gemäß Ziffern 3-5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

3. Der Käufer tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung und / oder Verarbeitung der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware an einen oder mehrere Abnehmer veräußert oder für einen oder mehrere Auftraggeber verarbeitet worden ist.

4. Der Käufer ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. der Verarbeitung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Soweit unsere Forderungen fällig sind, ist der Käufer verpflichtet, die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Zur Abtretung der Forderung an Dritte ist der Käufer in keinem Fall berechtigt.

5. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten, dem Abnehmer die Abtretung seiner Forderung an uns unverzüglich bekannt zu geben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen, sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung an uns zu senden.

6. Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen.

7. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

8. Die Einziehungsbefugnis des Käufers wird widerrufen, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, der Käufer gegen vertragliche Vereinbarungen verstößt, bei Zahlungseinstellung des Käufers sowie bei Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens.


VI. Verarbeitungsanleitung

1. Da die Arbeitsbedingungen am Bau und die Anwendungsgebiete für unsere Erzeugnisse sehr unterschiedlich sind, können wir mit unseren Verarbeitungsanleitungen nur allgemeine Richtlinien geben. Werden spezielle Anforderungen gestellt, die außerhalb der in den Verarbeitungsanleitungen angesprochenen Anwendungsbereichen und Arbeitsverhältnissen liegen, ist vor Verarbeitung unsere fallbezogene Beratung einzuholen.

2. Verbrauchsangaben in unseren Verarbeitungsanleitungen sind mittlere Erfahrungswerte.


VII. Mängelrügen, Haftungen

1. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Eine Zusicherung von Eigenschaften ist für uns nur dann verbindlich, soweit sie ausdrücklich und im Vertrag schriftlich vorgenommen worden ist.

2. Kaufleute müssen die gelieferte Ware unverzüglich untersuchen und, wenn sich ein Mangel anzeigt, dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Anzeige machen. Geschieht das nicht, so gilt die Ware als genehmigt. Dies gilt für offensichtliche und nicht offensichtliche Mängel. 

3. Das Gleiche gilt entsprechend für offensichtliche Mängel, wenn der Käufer Nichtkaufmann ist.

4. Bei Mangelhaftigkeit der von uns gelieferten Ware und rechtzeitiger Anzeige des Mangels leisten wir kostenlosen Ersatz für die fehlerhafte Ware. Bei einem Fehlschlagen der Ersatzlieferung steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu.

5. Im Beanstandungsfall muss uns auf Verlangen seitens des Käufers die Möglichkeit der Nachprüfung durch Einsendung von Materialproben gegeben werden. Bei Verletzung dieser Verpflichtung stehen dem Käufer keine Gewährleistungsansprüche gegen uns zu, es sei denn, dass die Verletzung der Verpflichtung unsere Überprüfung der Schadensursache weder behindert oder erschwert. Die Kosten der Einsendung von Materialproben sowie Entnahme gehen zu unseren Lasten, wenn das gelieferte Material mangelhaft war.

6. Wir haften, gleich ob aus Delikt oder Vertrag, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Diese Haftungspflicht gilt nicht für das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften und hieraus entstehenden Schäden, soweit gerade die zugesicherte Eigenschaft einen Schadenseintritt verhindern sollte. Der Haftungsausschluss gilt weiter nicht für Ansprüche aufgrund des Produkthaftpflichtgesetzes.


VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten beider Vertragsteile ist Lörrach, doch bleibt es uns freigestellt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers notfalls Klage zu erheben.


IX. Schlussbestimmungen und Regel für den Lieferantenverkehr

1. Für die Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden gilt in jedem Fall unter Ausschluss ausländischen Rechtes nur deutsches Recht.

2. Bei Export unserer Waren durch unsere Abnehmer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der von uns durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert wurden.

3. Für Hilfsmittel, Halbzeuge und Fertigartikel, die wir von Zulieferern beziehen, gilt für alle folgenden Lieferungen der technische Stand der Waren als vereinbart, der bei Beginn der Geschäftsbeziehung vorgestellt und anerkannt wurde. Alle Änderungen der Qualität bezüglich Verarbeitung und Beschaffenheit der verwendeten Materialien und eventueller Vorprodukte sind uns mit angemessener Frist im Voraus anzukündigen sowie vorzustellen und bedürfen für die Fortführung der Geschäftsbeziehung unserer Zustimmung.

4. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

Kandern, Mai 2023

 
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